Im Jahre 1998 wurde das Eigenkapitalersatzrecht in zwei wesentlichen Punkten vom Gesetzgeber eingeschränkt. Durch den neu eingefÃŧhrten § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG wird der nicht geschäftsfÃŧhrende Gesellschafter, der mit 10 % oder weniger am Stammkapital beteiligt ist, vom Anwendungsbereich des Eigenkapitalersatzrechts ausgenommen. Das Sanierungsprivileg in § 32a Abs. 3 Satz 3 GmbHG erlaubt es Gesellschaftsgläubigern, in der Krise der Gesellschaft Geschäftsanteile zum Zweck der Ãberwindung der Krise zu erwerben, ohne befÃŧrchten zu mÃŧssen, daà bestehende und neugewährte Kredite nach den Grundsätzen des Eigenkapitalersatzrechts umqualifiziert werden.
Der Autor untersucht die Vereinbarkeit der neuen Regelungen mit den dogmatischen Grundlagen des Eigenkapitalersatzrechts und ordnet sie in das bestehende System ein. Bei der Untersuchung ihres Anwendungsbereichs werden die einzelnen Tatbestandsmerkmale ausgelegt, die Rechtsfolgen bestimmt und die Auswirkungen auf andere Fälle des Eigenkapitalersatzrechts, zum Beispiel auf den Umgehungstatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 1 GmbHG diskutiert. Der Verfasser kommt dabei zum Ergebnis, daà der Tatbestand des § 32a Abs. 3 Satz 2 GmbHG einschränkend am SchutzbedÃŧrfnis des unternehmerisch desinteressierten Anlagegesellschafters auszulegen ist. MiÃbrauchsfällen des Sanierungsprivilegs ist vor allem Ãŧber das Tatbestandsmerkmal "zum Zweck der Ãberwindung der Krise" zu begegnen.