Einen 'Oberblick iiber die besprochenen Vorgange und ihre Wesensmerkmale gibt die Tabelle auf den Seiten 436 und 437, in der die Liquidationsfalle gesondert gekennzeichnet sind. Wie aus der Tabelle zu entnehmen ist, ist fUr einen Liquidationsfall in unserem Sinne (Unterordnung des Liquidationsbegriffes unter den Finan zierungsbegriff) die Veraul3erung eines Vermogenskomplexes oder des Ge samtvermogens bei gleichzeitiger Kapitalriickzahlung entweder von Eigen undloder Fremdkapital charakteristisch, wobei beide Vorgange in einem ur sachlichen Zusammenhang stehen miissen und hierdurch die wirtschaftlichen Handlungen des Betriebes entweder eingeengt oder eingestellt werden. Die Liquidation kann dabei offen oder verdeckt erfolgen. Sie kann durch den Inhaber oder die Gesellschafter freiwillig vorgenommen oder durch Glaubi ger erzwungen werden. Ordnen wir nach diesen Kriterien den Liquidationsbegriff in den Finanzie rungsbereich ein, so sind der Zwangsvergleich sowie die FormaUiquidation in den Formen der Fusion und der Umwandlung nicht als Liquidationsfalle anzusprechen. Ausnahmen dazu bestehen dann, wenn im Rahmen des Zwangsvergleichs durch Ausiibung von Sicherheitsrechten als Zwangs maBnahme eine Teilliquidation erforderlich wird oder bei der Umwandlung eines Betriebes ein oder mehrere Gesellschafter ausscheiden und ihre Kapitalanteile nur durch Veraul3erung eines Vermogenskomplexes aus gezahlt werden konnen. ll. Liquidationsbnanzen 1. Allgemeine Gmndsiitze Eine Notwendigkeit zur Aufstellung von Liquidationsbilanzen ergibt sich nur im Rahmen von TotaUiquidationen, nicht jedoch bei der Teilliquidation, weil diese fiir den Gesamtbetrieb nur einen - allerdings sehr wesent lichen - GeschMtsvorfall darstellt. Erfolgt die Bilanzaufstellung aufgrund einer freiwilligen Liquidation, 5011 im folgenden von Abwicklungsbilanzen gesprochen werden, erfolgt sie aufgrund einer zwangsweisen Liquidation, von Konkursbilanzen.