Die Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände des Anlagevermögens nach § 248 Abs. 2 HGB: Zweck der Regelung; Voraussetzungen und Folgen; Rechtslage für unentgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände

· Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen Book 456 · GRIN Verlag
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Studienarbeit aus dem Jahr 2011 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht, Note: 11 Punkte, Freie Universität Berlin, Veranstaltung: Seminar Bilanzrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit Einführung des Wahlrechts zur Aktivierung von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen gem. § 248 II HGB durch das BilMoG können bilanzierungspflichtige Unternehmer entscheiden, ob ein selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstand im Anlagevermögen ausgewiesen und im Regelfall nach der Absetzung für Abnutzung abgeschrieben wird oder die angefallenen Aufwendungen als Sofortaufwand den Gewinn mindern. Entscheidet sich der Unternehmer für die Bilanzierung, hat dies den Effekt der Eigenkapitalstärkung. Die Neuregelung kommt allen Unternehmen zugute, die eher wissens- als produktionsbasiert arbeiten. Sie haben jetzt die Möglichkeit, ihr Know-how in der Bilanz sichtbar zu machen, denn nach § 248 II 1 HGB ist es möglich, Entwicklungskosten zum Beispiel für Patente und Software in der Bilanz auszuweisen. Problematisch in diesem Zusammenhang ist zum einen jedoch die Frage, ob sich der Begriff des Vermögensgegenstands durch das BilMoG geändert hat und zum anderen, ab wann ein aktivierungsfähiger Vermögensgegenstand vorliegt, insbesondere im Hinblick auf die Abgrenzung von Forschungs- und Entwicklungskosten. Die nachfolgende Arbeit will zunächst auf die Änderung des § 248 II HGB sowie deren Folgen im Allgemeinen und auf die angesprochenen Probleme im Besonderen eingehen, wobei nur am Rande der Bezug zur internationalen Rechnungslegung erfolgt. Im Anschluss daran soll auf weitere bilanzielle Folgen eingegangen werden und ein Ausblick auf die Praxistauglichkeit der Neuregelung gegeben werden.

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