Strategischer Einsatz von Normen als „Drohpotential“ und „Tauschmittel“. Gründe, Beispielfälle, verfassungsrechtliche Bedenken und "Deal" im Strafprozess

· GRIN Verlag
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Studienarbeit aus dem Jahr 2013 im Fachbereich Jura - Strafprozessrecht, Kriminologie, Strafvollzug, Note: 13, Deutsche Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer (ehem. Deutsche Hochschule für Verwaltungswissenschaften Speyer), Veranstaltung: Rechtliche Gestaltung und Rechtswirkung – Strategisches Denken für Juristen, Sprache: Deutsch, Abstract: In der Arbeit stellt der Autor zunächst die Gründe für Absprachen dar, die im Wesentlichen gleichermaßen für die Verwaltung als auch für die Strafjustiz gelten. Im Anschluss daran wird anhand zweier praktischer Beispielsfälle gezeigt, wie Normen als „Drohpotential“ und „Tauschmittel“ eingesetzt werden können, und in knapper Form diesbezügliche verfassungsrechtliche Bedenken erläutern. Hiernach folgen – aufgrund der besonderen Aktualität – detaillierte Ausführungen zur Verständigung im Strafprozess („Deal“) bezüglich der Themenstellung. Zum Abschluss erfolgt ein kurzes persönliches Fazit. Ein strategischer Einsatz von Normen scheint bei einem Blick in Art. 20 III GG denknotwendig ausgeschlossen. In der durch die Ewigkeitsklausel (Art. 79 III GG) abgesicherten Norm heißt es: „Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.“ Mithin sollen – vereinfacht ausgedrückt – Verwaltung und Rechtsprechung auf einen Sachverhalt die im Gesetz vorgesehene Rechtsfolge anwenden. Einen Raum für etwaige Absprachen scheint es nicht geben zu können, weswegen auch ein strategischer Einsatz von Normen zwingend ausscheiden müsste. Tatsächlich aber sind Absprachen sowohl in der Verwaltung als auch in der Strafjustiz gängige Praxis und mittlerweile zu einem Modethema nicht nur in der verwaltungs- und strafrechtswissenschaftlichen Literatur geworden. Gerade die Verständigung im Strafprozess (der sogenannte „Deal“) ist durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2013 in eine breite öffentliche Diskussion geraten.

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