Strafrechtliche Arzthaftung und "an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit"?: Widerlegung von unseriösen Fehlbehauptungen betreffend das Beweismaß insbesondere bei Erfolgs-Unterlassungsdelikten und betreffs Durchbrechung des Risikozusammenhangs durch grob pflichtwidriges Verhalten Dritter

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Fachbuch aus dem Jahr 2009 im Fachbereich Jura - Strafrecht, Note: keine, Universität Wien (Institut für Strafrecht und Kriminologie), Veranstaltung: Wissenschaftliche Analyse von unhaltbaren Fehlbehauptungen in der Jurisprudenz, Sprache: Deutsch, Abstract: Der Problemkreises der sog Unterlassungshaftung, in welchem die sog Quasi-Kausalität von Bedeutung ist, ist für Mediziner/innen von großer Bedeutung. Dies deshalb, da hier zT eine Wahrscheinlichkeits-Urteil verlangt wird . Bereits von Anfang an werden Mediziner/innen mit statistischen „basics“ betraut. Das Beweismaß einer so genannten „an Sicherheit grenzenden [sic!] Wahrscheinlichkeit“ regt „zum Lachen (oder Weinen) an“ (so manche Wissenschafter/innen): seriös-wissenschaftlich haltbar ist es – wie so manche Medizinerin/so mancher Mediziner dies durchaus rasch durchschaut (nicht zuletzt ob fundierten statistischen Elementar-„Verständnisses“) allerdings – im juristischen Kreis kaum reflektiert – in keinster Weise. Wenn ich angeklagt bin (etwa wegen fahrlässiger Tötung oder fahrlässiger Körperverletzung durch ein Unterlassen) als Mediziner (Medizinerin), bedarf es eines „Sachverständigen“ welcher besagte „Quasikausalität“ mit der (berühmt-berüchtigten) „an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ festzustellen hat, widrigenfalls ein eingetretener Erfolg nicht zugerechnet werden kann. a) Was nun kann im Prozessverlauf ein angeklagter Mediziner etwa tun? Wie kann/sollte er eventuell argumentieren? b) Welche Aufgabe hat im Falle von Erfolgs-Unterlassungdelikten sein Verteidiger? c) Wie kann man den Sachverständigen (intelligent, sachlich) „aufmachen“? d) Wie überzeugt man (möglichst) den Herrn Rat / die Frau Rat von der Haltlosigkeit besagter (gut-klingender, rhetorischer) Wortfloskel? e) Wie sieht es beim grob pflichtwidrigen Unterlassen einer Ärztin (eines Arztes; als Drittem) betreffend den Risikozusammenhang aus? Ist auch hier die – so genannte – „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ korrekt? f) Wie kann man Sachverständige zum Umdenken bewegen? g) Was bedeutet das – aus Sicht der StA – für die Anklage(schrift)? h) Was kann ein Verteidiger für seinen (Chef-)Arzt „herausholen“ (igZ)? i) Stichwort „Schriftgutachten“ (etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL): Was bedeutet hier (bzw hat hier – etwa heute, anno 2009 - „verloren“) die so genannte „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ (in „Ausnahmefällen“ etwa von s.g. Kriminologen Prof Dr GRAFL etwa gebraucht)? j) Stichwort „DNA-Untersuchungen“: Was hat hier – de facto – aus seriös-wissenschaftlicher Sicht – etwa eine – so genannte „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ – allen Ernstes zu suchen?

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