Probleme der Feststellung des Vermögensnachteils bei der Untreue nach dem Bundesverfassungsgericht

· Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen Book 2525 · GRIN Verlag
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Studienarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: 12, Ludwig-Maximilians-Universität München, Veranstaltung: Schwerpunktseminar „Aktuelle Probleme des Medizin- und Wirtschaftsstrafrechts“, Sprache: Deutsch, Abstract: In dieser Arbeit gilt es die Vermögensbetreuungspflicht genau zu definieren und im Einzelfall zu eruieren, eine Verletzung derselben festzustellen, eventuelle Einwilligungen zu prüfen und einen Vermögensnachteil beim Treugeber zu ermitteln. Auch wenn man zunächst denken könnte, die Feststellung, ob ein Nachteil vorliegt oder nicht, sei eine der einfacher zu lösenden Aufgaben der Untreuefälle, offenbart sich bei näherem Hinsehen ein weites Feld an unterschiedlichen Konstellationen, die es erschweren, eine eindeutige Antwort auf diese vermeintlich leichte Frage zu geben. Orientierung bietet dabei oftmals das übereinstimmend als einziges Schutzgut des § 266 StGB erkannte individuelle Vermögen des Treugebers. Doch sogar hier wird in Einzelfällen gestritten, wie weit dieses reicht und welche anderen Rechte und Freiheiten es womöglich umfasst. Zu einer zunehmenden Verkomplizierung trägt auch das heutige Wirtschaftssystem bei, das auf Laien teilweise unverständlich wirkt und nicht umsonst eigene Forschungsfelder wie die Finanzmathematik beschäftigt. In jüngster Zeit standen Skandale in Politik und Wirtschaft im Fokus der Öffentlichkeit, die auch das Interesse der Strafverfolgungsbehörden weckten; seien es Vorgänge in der Parteienlandschaft, wo mit fragwürdigen Methoden versucht wurde, Zuwendungen vom Staat zu „erschleichen“, oder langjährige Bestechungspraktiken von kleineren Betrieben bis hin zu marktführenden Weltunternehmen, um an Aufträge zu gelangen. Während zunächst oft andere Delikte wie Betrug nach § 263 StGB oder Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB ins Auge fallen, spielt auch die Untreue gem. § 266 StGB häufig eine Rolle. Da heutzutage Vermögensinhaberschaft und beauftragte Verfügungsmacht meist auseinanderfallen, kommt abhängig vom Wissensstand der Vermögensinhaber und Treugeber auch eine Schädigung eben jener durch die Treunehmer in Betracht. Andere Fälle wie die Affäre rund um die Pläne des Nürburgrings oder die Bankenkrise der 2000er Jahre deuten angesichts verschwenderischen oder rücksichtslosen Umgangs mit Geld schon eher auf eine Untreuestrafbarkeit hin. Oftmals weisen solche Fälle mehrere Problemfelder auf

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