Begrenzung der Tarifmacht durch das Kartellverbot

· Aus der Reihe: e-fellows.net stipendiaten-wissen Book 673 · GRIN Verlag
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Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Arbeitsrecht, Note: 11, Freie Universität Berlin, Veranstaltung: Kollektives Arbeitsrecht, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Studienarbeit beschäftigt sich mit der bis heute umstrittenen Frage, wie weit die Regeln des Wettbewerbsrechts auch auf den Arbeitsmarkt Anwendung finden. Kennzeichnend für den Arbeitsmarkt ist eine strukturelle Unterlegenheit der Arbeitnehmer gegenüber den Arbeitgebern. Deshalb hat der Verfassungsgeber in Art. 9 Abs. 3 GG eine Koalitionsbildung ermöglicht um Verhandlungsparität zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern herzustellen. Dieses Gegenmachtprinzip soll hingegen auf dem Produktmarkt grundsätzlich nicht bestehen. Das Kartellrecht garantiert mit seinen Bestimmungen dafür, dass Einschränkungen des freien Wettbewerbs verhindert werden und die am Markt agierenden Rechtssubjekten selbst einen adäquaten Interessenausgleich durch Austauschverträge herstellen können (Wettbewerbsprinzip). Das Gegenmachtprinzip und das Wettbewerbsprinzip sind folglich keine Gegensätze, sondern verfolgen das gleiche Ziel: einen fairen, gegen Missbrauch gesicherten, privatautonomen Interessenausgleich. Es kann jedoch zu Konflikten zwischen den beiden Ordnungsprinzipien kommen, wenn die Ausübung der kollektiven Koalitionsfreiheit über den Arbeitsmarkt hinaus Auswirkungen auf den Produktmarkt hat und eine Anwendung des Wettbewerbsrechts durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) und das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) im Raum steht. Mögliche Einschränkungen der Tarifmacht können sich dabei durch eine Anwendbarkeit des Kartellverbots gem. Art. 101 AEUV, §§ 1, 2 GWB auf marktregelnde Tarifverträge, Absprachen im Bezug auf Tarifverhandlungen und den Bereich des Arbeitskampfes ergeben. In einem ersten Schritt geht die Arbeit auf die verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Gewährleistungen der Tarifautonomie und des freien Wettbewerbs ein. Daraufhin wird im nächsten Abschnitt der Tatbestand des Art. 101 AEUV, §§ 1, 2 GWB darauf überprüft, ob Tarifverträge und andere Maßnahmen der Tarifvertragsparteien in Ausübung ihrer Tarifmacht überhaupt von dem Kartellverbot erfasst werden. Da dies, wie sich zeigen wird, zumindest teilweise der Fall ist, werden abschließend mögliche Lösungsvorschläge zur Auflösung des Konfliktes diskutiert und bewertet.

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