In den letzten Jahren ist das Verhalten von Vorst„nden verst„rkt zum Gegenstand ”ffentlicher Diskussion, sowie wissenschaftlicher Er”rterung geworden. Den Anlass dafr bilden mehrere schlagzeilentr„chtige Skandale, sowie das steigende Interesse an Aktien in allen Bev”lkerungsschichten. Vor dem Hintergrund dieser Skandale nehmen gleichzeitig die Fragen zu, wie Vorst„nde zuknftig effektiver kontrolliert werden k”nnen. Als eine erste Antwort auf diese Fragen sind insbesondere die Bildung der Regierungskommission Corporate Governance und die Schaffung des Corporate Governance Kodex im Jahre 2002 zu nennen. Gleichzeitig ist auch der Gesetzgeber in den letzten Jahren in immer krzeren Abst„nden t„tig geworden. Damit ist nicht zuletzt der Versuch verbunden, die gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der Kontrolle und Haftung von Vorst„nden weiter zu versch„rfen. Diese Maánahmen reichen jedoch fr die Disziplinierung des Managements h„ufig noch nicht aus. Daher sind die Aktion„re vielfach zur anreizorientierten Vergtung von Vorstandsmitgliedern bergegangen, um den Vorstand auf diese Weise am unternehmerischen Risiko zu beteiligen oder zumindest die divergierenden Interessen zu einem Gleichlauf zu fhren. Insbesondere im Rahmen von gr”áeren Unternehmenstransaktionen kommt es dabei h„ufig vor, dass Aktion„re Bonuszahlungen ausloben, um die Unsicherheiten zu berwinden, denen die Anteilseigner und das Management in solchen Phasen der Ver„nderung ausgesetzt sind. Erstaunlich ist allerdings, dass angesichts der Verbreitung dieses Ph„nomens bislang noch kaum Stellungnahmen in Literatur und Rechtsprechung existieren, zumal solche sogenannten ?Drittvergtungen? komplexe Rechtsfragen hinsichtlich grundlegender Prinzipien des Aktienrechts aufwerfen: So ist der Vorstand einer AG gem„á õ 76 Abs. 1 AktG dazu verpflichtet, diese unabh„ngig und im Interesse der Gesellschaft zu leiten. Eine Weisungsabh„ngigkeit ist im Gegensatz zur GmbH (õõ 37, 45 GmbHG) gerade nicht vorgesehen. Gleichzeitig greift der Aktion„r durch die Vergtung des Vorstands m”glicherweise in die ansonsten allein dem Aufsichtsrat zustehende Vergtungskompetenz (õ 87 Abs. 1 AktG) ein. Diese Konflikte sollen zum Anlass genommen werden, einen unverstellten Blick auf die Frage zu werfen, ob und unter welchen Voraussetzungen dem Vorstand einer Aktiengesellschaft im Zusammenhang mit seiner Vorstandst„tigkeit finanzielle Zuwendungen durch Dritte, insbesondere durch Aktion„re, gew„hrt werden drfen.