Der Versorgungsausgleich in der notariellen Praxis

· GRIN Verlag
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Studienarbeit aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Zivilrecht / Familienrecht / Erbrecht, Note: 14 Punkte, Notarakademie Baden-Württemberg (-), Sprache: Deutsch, Abstract: Die unbefriedigende soziale und rechtliche Position der teilweise oder überhaupt nicht berufstätigen Ehefrau im Falle der Scheidung einer Ehe war ebenso wie der Gedanke, dass Versorgungsanrechte für den Fall des Alters und/oder der Invalidität wie anderes Vermögen während der Ehezeit von beiden Ehegatten gemeinsam erarbeitet werden, Anlass für die Einführung des Versorgungsausgleiches durch das 1. Eherechtsre formgesetz vom 14. Juni 1976 (vgl. Planken, Die soziale Sicherung der nicht erwerbstätigen Frau, 1961; Beschluss Nr. II 4 der Sozialrechtlichen Arbeitsgemeinschaft des 47. Juristentags 1968; Beschluss Nr. 21 b der Zivilrechtlichen Abteilung des 48. Deutschen Juristentags; Beitzke, RdA 1971, S. 99 (101ff.); Bogs in: Eherechtsreform, hsrg. von Bogs, Deubner, u.a,, 1971, S.96 (113ff.); Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des 1. EheRG, BTDr. 7/650, S.61, 71, 154). Damals wie auch heute ist noch in der Mehrzahl aller Ehen die Aufgabenteilung dergestalt geregelt, dass der Ehemann erwerbstätig ist, während die gar nicht oder teilweise berufstätige Ehefrau die Haushaltsführung sowie die Kindererziehung übernimmt. Der durch das 1. EheRG eingeführte Versorgungsausgleich sollte dem ausgleichsberechtigten Ehegatten, meist der Ehefrau, eine eigenständige Sicherung schaffen (BT-Drucks 7/650 S.155; BT-Drucks 7/4361 S.18) und dessen Alterssicherung und/oder Invalidität von den Vorstellungen über den Unterhaltssatz lösen (vgl. Stellungsnahme des BMJ BVerfGE 53, 257, 2872, FamRZ 1980, 326, 330). Der Versorgungsausgleich sollte dadurch realisiert werden, dass die während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften gleichmäßig auf beide Ehegatten verteilt werden und zwar unabhä ngig vom jeweiligen Güterstand der Ehegatten – mit Ausnahme des § 1408 Abs. 2 BGB – (§§ 1587 Abs. 1 Satz 1, 1587a Abs. 1 BGB).

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