Artikel 1: Dieses Gesetz legt die Regeln für die Vergabe, Kontrolle, Ausführung, Regulierung und Regelung öffentlicher Aufträge in der Republik Benin fest.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Verfahren zur Vergabe, Ausführung, Abrechnung, Kontrolle und Regulierung aller öffentlichen Aufträge für Bauleistungen, Lieferungen, Dienstleistungen und geistige Dienstleistungen, die von einem in Artikel 2 dieses Gesetzes genannten öffentlichen Auftraggeber vergeben werden.
Artikel 2: Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für Aufträge, die vergeben werden durch:
1) Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die:
• a) der Staat, dezentrale lokale Behörden;
• b) öffentliche Einrichtungen;
• c) andere Organisationen, Agenturen oder Ämter, die vom Staat oder von dezentralen Gebietskörperschaften zur Befriedigung von Bedürfnissen von allgemeinem Interesse gegründet wurden und deren Tätigkeit hauptsächlich vom Staat finanziert wird oder die eine finanzielle Unterstützung oder Garantie des Staates, einer öffentlichen Behörde oder eines Vereins erhalten von diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gebildet.
2) Juristische Personen des Privatrechts, die:
• a) juristische Personen des Privatrechts, die im Auftrag des Staates handeln, eine dezentrale Gebietskörperschaft, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, eine öffentliche Einrichtung und jede Gesellschaft, in der sich der Staat und die in Absatz 1 dieses Artikels genannten juristischen Personen befinden Mehrheitsaktionäre oder einer von diesen juristischen Personen des öffentlichen Rechts gebildeten Vereinigung;
• b) gemischtwirtschaftliche Unternehmen, wenn diese Märkte von der finanziellen Unterstützung und/oder der Garantie des Staates oder der finanziellen Unterstützung und/oder der Garantie einer der in Absatz 1 oben genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts profitieren.
3) Juristische Personen, denen besondere oder ausschließliche Rechte in Form einer Vereinbarung zustehen. In diesem Fall sieht das Gesetz, durch das dieses Recht gewährt wird, vor, dass das betreffende Unternehmen bei öffentlichen Aufträgen, die es im Rahmen dieser Tätigkeit mit Dritten abschließt, die Bestimmungen dieses Gesetzes einhalten muss.
4) Projekteigentümer, die für Aufträge delegiert werden, die im Rahmen der Ausführung der ihnen von einem öffentlichen Auftraggeber übertragenen Aufgaben vergeben werden.
Dieses Gesetz ist zu beachten
- vom Ministerium für Wirtschaft und Finanzen von Benin
- vom National Directorate for Public Procurement Control (DNCMP)
- von der Weltbank
- von UNDP
- von der ADB
- Rathäuser
- öffentliche Einrichtungen
- private Einrichtungen, die staatliche Dienstleistungen erbringen,
- Abgeordnete
- Die Richter
- Rechtsanwälte
- Jurastudenten
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Datenquelle
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Aktualisiert am
24.01.2019
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